Steuern

Inländische Steuern

1. Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge. Erfahren Sie jetzt mehr über die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen.

Einführung seit 1.1.2009
Seit diesem Datum gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge die Abgeltungsteuer – eine Pauschalsteuer, die für Privatanleger abgeltend wirkt. Für verschiedene Anlageformen, die vor diesem Datum angeschafft wurden, gelten weiterhin die alten Regelungen bei Veräußerung oder Einlösung.

Wichtiges im Überblick:

  • Einführung einer allgemeinen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
  • Einheitliche Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden, Erträgen aus Investmentfonds, Zertifikatserträgen und Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Investmentanteilen
  • Inländische Banken führen direkt die Abgeltungsteuer ab
  • Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist
  • Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bei Aktien
  • Wegfall der Anrechenbarkeit von Werbungskosten

2. Freistellungsauftrag

Ihren aktuellen Sparer-Pauschbetrag können Sie im Online Banking unter: Verwaltung > Freistellungsauftrag einsehen und ändern.

Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen?
Die Basis für die Abgeltungsteuer sind die Brutto-Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepartner/Lebenspartner.

Automatische Erhöhung zum 01.01.2023
Alle Banken waren gesetzlich verpflichtet, die über den 31.12.2022 hinaus bestehenden Sparer-Pauschbeträge ihrer Kunden im Verhältnis der Erhöhung anzupassen. Dies bedeutet, dass wir Ihren bei uns gestellten Sparer-Pauschbetrag mit Wirkung zum 01.01.2023 nach der gesetzlichen Vorgabe um 24,844 Prozent erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet haben. Falls die automatische Erhöhung nicht zu Ihren finanziellen Planungen passt, können Sie den Sparer-Pauschbetrag für 2023, z. B. im Online Banking, schnell und einfach selbst ändern.

Was kann befreit werden?
Der Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren oder Refinanzierungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht möglich. Transaktionskosten bei der Veräußerung von Kapitalanlagen sind weiterhin bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig.

Ihr Weg zum Freistellungsauftrag

Tipp: Eventuell kommt für Sie auch eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung in Frage? Mit dieser lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Abgeltungsteuer erreichen. Beantragen Sie diese bei Ihrem Finanzamt!

3. Steuerliche Identifikationsnummer für natürliche Personen (Deutschland)

Die deutsche steuerliche Identifikationsnummer (auch SteuerID oder Taxpayer Identification Number (TIN) genannt) wird ausschließlich an natürliche Personen vergeben. Sie ist eine dauerhaft gültige Nummer, die z.B. auch nach einem Umzug, einer Namensänderung oder der Änderung des Personenstandes unveränderlich bleibt. Sie wird jedem Bundesbürger automatisch und nicht in Deutschland lebenden Personen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Sie besteht aus 11 Ziffern ohne Trennzeichen und dient der Identifizierung von Personen bei der Korrespondenz mit den Finanzbehörden. 

Banken sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die steuerlichen Identifikationsnummern ihrer Kund:innen zu erfassen und den Finanzbehörden im Zusammenhang mit meldepflichtigen Vorgängen zu übermitteln. Die Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der für die Einkommensteuer von den Finanzämtern vergebenen Steuernummer (z. B. 123/456/7890) und der zukünftig für Unternehmen und Betriebe vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie finden Ihre Identifikationsnummer beispielsweise auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.

4. Steuerliche Bescheinigungen

Wir klären Ihre Fragen und geben Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Bescheinigungen für das vorangegangene Jahr.
Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es für das vorangegangene Jahr?

  1. Bezeichnungen der steuerlichen Bescheinigungen
  2. Jahressteuerbescheinigung (JStB)
  3. Jahressteuerbescheinigung mit Verlustbescheinigung
  4. Zeitraumbezogene Steuerbescheinigung (ZStB)
  5. Einzelaufstellung (EA) zur JStB und ZStB
  6. Einzelsteuerbescheinigung (EstB)
  7. Erträgnisaufstellung (ERTA)
  1. Privatkunden (Steuerinländer)
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  1. Privatkunden (Steuerinländer)
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  1. Steuerausländer*
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Zusätzliche Informationen zu den steuerlichen Bescheinigungen sowie Fragen & Antworten zu Themen wie:

  • Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es und wie erhalte ich diese?
  • Wann benötige ich eine Steuerbescheinigung und wann eine Verlustbescheinigung?
  • Muss ich diese beantragen oder wird sie mir automatisch zugestellt bzw. was kostet sie?

finden Sie im Downloadbereich

Steuerbescheinigungen generell
Häufig gestellte Fragen

5. Kirchensteuer

Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei steuerpflichtigen Privatvermögen automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.

Soll Ihre Kirchensteuer künftig automatisch abgeführt werden?

Für Kirchenmitglieder führen wir seit 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 1.000 €, Zusammenveranlagte: 2.000 €) übersteigen. Zur Vereinfachung fragen wir Ihre Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie der jährlichen Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das BZSt nicht zustimmen, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres beim Bundesministerium für Finanzen widersprechen (www.formulare-bfinv.de, "Kirchensteuer"). Ein bereits beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.

Bitte lesen Sie die weiterführenden Informationen bzw. informieren Sie sich bei Ihrem Betreuer.

Informationen zur Kirchensteuer

6. Investmentsteuerreform – wichtige Änderungen ab dem 1. Januar 2018

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt ab dem 1.1.2018 grundlegenden Änderungen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengefasst:
Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz

7. Steuerausländer

Definition  

Aus deutscher Sicht sind Steuerausländer (Ausnahmen und Sonderregelungen möglich):  

  • natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 
  • nicht-natürliche Personen, die weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben


Steuerabzug 

Folge der Steuerausländereigenschaft ist die nur beschränkte Steuerpflicht bei Kapitalerträgen in Deutschland, das heißt nur bestimmte Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug. Im Wesentlichen sind dies Dividenden deutscher Aktiengesellschaften sowie Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten deutscher Emittenten. Eine gegebenenfalls niedrigere Besteuerung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens muss durch einen Erstattungsantrag bei den deutschen Finanzbehörden geltend gemacht werden. Bei Inhabern von Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots kann die Bank die Steuerausländereigenschaft nur dann berücksichtigen, wenn alle Inhaber Steuerausländer sind und dies gegenüber der Bank nachgewiesen haben. 

Nachweis bei natürlichen Personen

Wenn die Bank Ihren Steuerausländerstatus berücksichtigen soll, füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zum steuerlichen Wohnsitz (Steuerausländererklärung)“ aus, klicken Sie auf „Daten prüfen“ (wenn nichts passiert, ist alles ok, wenn eine Meldung angezeigt wird, fehlen wichtige Daten, ohne die wir das Dokument leider nicht akzeptieren können) und fügen Sie einen behördlichen Nachweis über Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Sitz außerhalb Deutschlands bei (wie im Formular beschrieben). Senden Sie die vollständigen Unterlagen bitte an Ihre Ansprechpartner:in oder die zentrale Postadresse: UniCredit Bank GmbH, 80311 München.

Nachweis bei juristischen Personen

Wenn die Bank den Steuerausländerstatus einer juristischen Person berücksichtigen soll, füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zum steuerlichen Sitz des Unternehmens (Steuerausländererklärung)“ aus, klicken Sie auf „Daten prüfen“ (wenn nichts passiert, ist alles ok, wenn eine Meldung angezeigt wird, fehlen wichtige Daten, ohne die wir das Dokument leider nicht akzeptieren können) und fügen Sie einen behördlichen Nachweis über Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Sitz außerhalb Deutschlands bei (wie im Formular beschrieben). Senden Sie die vollständigen Unterlagen bitte an Ihre Ansprechpartner:in oder die zentrale Postadresse: UniCredit Bank GmbH, 80311 München.

8. Rechtliche Hinweise

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o. g. Angaben kann nicht übernommen werden. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung für zutreffend halten. Zudem kann die Rechtslage durch Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltung verändert werden. Zur Beurteilung Ihrer persönlichen Verhältnisse empfehlen wir daher eine individuelle Beratung durch einen berechtigten Berufsträger.

Ausländische Steuern

1. Ausländische Quellensteuer

1.1 US-Quellensteuern

Natürliche Personen

Sie haben US-quellensteuerrelevante Wertpapiere im Depot?

Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auf Dividenden und Zinsen aus US-Wertpapieren reduzierte US-Quellensteuersätze anwenden. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA werden z. B. 0 % auf Zinsen oder 15 % auf Dividenden statt generell 30 % Quellensteuer abgerechnet.

Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen?

  • Für die Dokumentation ist lediglich ein vollständig und korrekt ausgefülltes Formular W-8BEN notwendig.
  • Bei Gemeinschaftsdepots ist für jeden Depotinhaber jeweils ein separates Formular auszufüllen und einzureichen.

Auswirkungen

  • Bis zur Einreichung der vollständigen Dokumentation werden alle Ertragszahlungen für US-amerikanische Wertpapiere mit 30 % US-Quellensteuer abgerechnet.
  • Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen an den Daten ergeben, bitten wir Sie, uns unverzüglich zu informieren.

Formale Ausfüllhinweise zum Formular W-8BEN

  • Alle Länderangaben sollten in englischer Schreibweise erfolgen (dies betrifft beispielsweise die Nationalität, das Land Ihres Wohnsitzes und das Land, dessen Doppelbesteuerungsabkommen Sie in Anspruch nehmen möchten).
  • Bitte geben Sie sämtliche Datumsangaben in amerikanischem Format an (MM TT JJJJ). Dies betrifft insbesondere auch die Datumsangabe bei der Unterschrift.
  • Sofern Sie eine US-Steueridentifikationsnummer (US-TIN) besitzen, geben Sie diese bitte auch auf dem Formular an.
  • Bitte füllen Sie das Formular in Druckbuchstaben aus.

1.2 Quellensteuer – Weitere Länder

Bei Erträgen (Dividenden/ Zinsen) aus ausländischen Wertpapieren weiterer Länder kann es auch zu Quellensteuerabzügen kommen. Die genaue Höhe legt dabei der jeweilige Quellenstaat (Land des Emittenten) fest.

Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diversen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Voraussetzung dafür, dass in bestimmten Fällen eine Vorabreduzierung oder Rückforderung von ausländischen Quellensteuern auf den jeweils vereinbarten DBA-Satz möglich ist.

Für einige Länder bietet die HypoVereinsbank ihren Depotkunden diese Quellensteuer-Services an.
Voraussetzungen hierfür sind unter anderen, dass die Depotinhaber steuerlich in Deutschland ansässig sind und der HypoVereinsbank eine entsprechende Weisung erteilen.

Weitere Voraussetzungen und Informationen zu den angebotenen Services finden Sie in unseren Informationsblättern:

Informationsblatt Quellensteuervorabreduzierung

Informationsblatt Quelllensteuerrückforderung

Internationales Steuerrecht

Als globaler Premium-Anbieter sind wir auch führend beteiligt an der Umsetzung des internationalen Steuerrechts in folgenden zwei Themengebieten:

1. FATCA

Facta ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Gesetz verlangt von ausländischen Finanzinstituten, steuerlich relevante Informationen über US-Personen an die US-Steuerbehörde zu melden. Primäre Zielsetzung des FATCA ist dabei, die korrekte Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen sicherzustellen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Zusammenhang ein zwischenstaatliches Abkommen mit den USA abgeschlossen. Dieses Abkommen zielt auf den kundenbezogenen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ab. Daraus resultiert die Verpflichtung für deutsche Finanzinstitute, kundenbezogene Daten von in den USA steuerpflichtigen Personen an die deutsche Steuerbehörde (BZSt - Bundeszentralamt für Steuern) zu melden.

2. CRS

CRS steht für Common Reporting Standard und ist ein EU-weites Gesetz zum automatischen Steuerdatenaustausch, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Bekannt ist dieses Thema auch als AEOI (Automatic Exchange of Information).

Das Ziel vor CRS ist die Gewährleistung von Steuertransparenz auf globaler Ebene und die Implementierung eines einheitlichen Modells für einen internationalen steuerlichen Informationsaustausches zur Identifizierung von steuerpflichtigen Personen.

Somit verlangt CRS künftig die Identifizierung ausländischer Finanzkonten durch die Finanzinstitute und die anschließende Meldung dieser Konten an die lokale Steuerbehörde. Anschließend erfolgt ein multilateraler Austausch zwischen den einzelnen Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedsstaaten.

Ausführliche Informationen zu FATCA und CRS finden Sie HIER.