Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge – gemeinsam für die Rente

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen helfen, die Rentenlücke zu schließen. Der Staat unterstützt mit Steuervorteilen.

Warum Sie diesen Artikel lesen sollten:

Eine betriebliche Altersversorgung hilft nicht nur den Arbeitnehmer:innen bei der Schließung der Rentenlücke, sondern hat auch Vorteile für Arbeitgeber.

Wer seinen Lebensstandard im Alter nur annähernd halten möchte, muss vorsorgen. Denn die gesetzliche Rente allein wird nicht reichen. Unternehmen können mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) mithelfen, die Rentenlücke zu schließen. Und steigern damit ganz nebenbei ihre Attraktivität als Arbeitgeber.

Betriebe, die qualifizierte Fachkräfte von sich überzeugen wollen, müssen diesen auch etwas bieten. Dabei zählt nicht nur der unternehmerische Erfolg, sondern auch das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Belegschaft – vor allem in Zeiten eines sinkenden Rentenniveaus. Unternehmen, die Betriebsrenten anbieten, zahlen damit direkt auf ihr Image als guter Arbeitgeber ein, weil sie ein hohes Maß an sozialer Verantwortung demonstrieren. Wichtige Fach- und Führungskräfte fühlen sich noch stärker an ihren Arbeitgeber gebunden, können sich besser mit diesem identifizieren und agieren dadurch um ein Vielfaches motivierter. Eine bAV ist somit ein großes Stück Zukunftsperspektive für alle Beteiligten. Auf diese Weise können sich Unternehmen als attraktive Arbeitgeber positionieren. Die bAV zählt heute zu den wichtigsten Instrumenten eines modernen Personalmanagements.

Dass sich viele Modelle auch finanziell für beide Parteien rechnen, ist weit mehr als ein angenehmer Nebeneffekt. Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber kommen in den Genuss von Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen.

Berechtigte für betriebliche Altersversorgung

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis
  • Auszubildende
  • Geschäftsführer:innen
  • Ausscheidende Arbeitnehmer (im Rahmen der Vervielfältiger-Lösung)

Haben Sie Fragen zur betrieblichen Altersversorgung?

Zuschuss vom Arbeitgeber gesetzlich geregelt

Seit 2002 hat jede:r Arbeitnehmer:in, die/der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und damit eine bAV (bei Arbeitnehmer:innen/Arbeitgebern, die einem Tarifvertrag unterliegen, muss eine Tariföffnungsklausel vorhanden sein). Schließt ein:e Arbeitnehmer:in eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ab, so muss der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss in Höhe von bis zu 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Seit 01.01.2022 gilt das grundsätzlich für alle Verträge. Geregelt wird dies im Betriebsrentengesetz. Die gute Nachricht: Diese Art der Zuwendung stellt keinerlei zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber dar, schließlich spart er ja Sozialabgaben durch die Umwandlung von Gehalt. Um eine möglichst einfache Abwicklung zu gewährleisten, ist es empfehlenswert für Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss zu gewähren. Viele Arbeitgeber gehen sogar über die gesetzliche Zuschusspflicht hinaus und bezuschussen die Betriebsrente ihrer Mitarbeiter:innen mit einem höheren Betrag. 

Wichtige bAV-Modelle

Direktversicherung

Unkomplizierte Basisversorgung

ALLIANZ DIREKTVERSICHERUNG 

Pensionszusage

Flexible Vorsorge mit Rückdeckung

ALLIANZ PENSIONSZUSAGE

Unterstützungskasse

Perfekt für höhere Versorgungszusagen

ALLIANZ uNTERSTÜTZUNGSKASSE 

Modelle der betrieblich geförderten Rente

Viele Versicherer fokussieren ihr Angebot wie die Allianz für neue Verträge auf die Direktversicherung bzw. Pensionszusagen und Unterstützungskassen.

Welche der Varianten ein Unternehmen für seine Belegschaft anwendet, darf es selbst entscheiden. Bringen Mitarbeitende bei der Einstellung einen bestehenden Vertrag mit, dürfen sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch weiterführen.

Das Prinzip ist bei allen Modellen mehr oder weniger identisch: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer und Beitragszahler (Entgeltbestandteile des Arbeitnehmenden) bei Gehaltsumwandlung eine Versicherung zugunsten des Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ab, zahlt regelmäßig Beiträge ein und baut so für Mitarbeiter:innen eine Altersversorgung auf. Eine Absicherung der Arbeitskraft ist auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Arbeitgeber genauso mitversicherbar wie eine Hinterbliebenenvorsorge. Dies oft sogar mit der Möglichkeit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung.

Die Finanzierung der Beiträge erfolgt über das Gehalt – die bereits erwähnte Entgeltumwandlung – oder durch Beiträge des Arbeitgebers. Auch eine Kombination beider Arten ist möglich. Unterschiede bestehen bei den Einsparmöglichkeiten: Während bei Direktversicherung die Beiträge nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, genießen die Beiträge für Unterstützungskassen sowie die Pensionszusage grundsätzlich unbegrenzte Befreiungen vom Fiskus. Die beiden letztgenannten Varianten eignen sich besonders für Fach- und Führungskräfte mit in der Regel höheren Einkommen, da in beiden Modellen weder die Höhe der Beiträge noch die der Zusage begrenzt sind.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie Arbeitnehmenden mit einem Bruttoeinkommen unter 2.575 EUR einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersversorgung einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 960 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt. Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

Dadurch kann ein Arbeitgeber ebenfalls seine Attraktivität innerhalb der Belegschaft steigern und Personal an sein Unternehmen binden oder sogar die Chancen erhöhen, neue Mitarbeiter:innen zu finden.

Außerdem entstehen dem Arbeitgeber keine Zusatzkosten und er erfüllt gleichermaßen den Rechtsanspruch.

Für Arbeitnehmende

Aufgrund der Steuerfreiheit der Beiträge in der Ansparphase müssen die Leistungen im Ruhestand zwar voll versteuert werden, in der Regel jedoch dann zu einem geringeren Steuersatz als zur erwerbstätigen Zeit. Gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen außerdem in der Regel auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer Rente. Privatversicherte sind hier beitragsfrei.

Durch die Verringerung des Bruttogehalts aufgrund sozialabgabenfreier Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitnehmende auch weniger in die gesetzlichen Sozialsysteme ein. Deshalb ist die finanzielle Leistung eventuell etwas geringer, wenn die Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung in Anspruch genommen wird. Oft beträgt der Unterschied allerdings nur wenige Euro.

Sinkt das Bruttoeinkommen unter die Grenze von 69.300 Euro (die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung, Stand 2024), kann die Entgeltumwandlung außerdem dazu führen, dass anstatt in die private wieder in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt werden muss.

Gut beraten

Keine Sorge! Sie müssen nicht zum:zur Vorsorgeexpert:in werden, um Ihre Belegschaft entsprechend umfassend zu beraten. Wir haben mit der Allianz einen starken, zukunftssicheren Versicherungspartner an der Seite, der die passenden Produkte im Portfolio hat – Qualitätsbestätigung von unabhängigen Sachverständigen inklusive. Gerne beraten wir Sie, welche Variante für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignet ist.

Sie haben eine Frage? Wir stehen Ihnen zur Verfügung.
Persönliche Beratung
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht.