Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals

Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital

Gemäß Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) ist die UniCredit Bank GmbH verpflichtet die vollständigen Bedingungen im Zusammenhang mit allen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals offen zu legen. Für alle Kapitalinstrumente, welche nicht an dieser Stelle offengelegt werden, wird auf den Offenlegungsbericht der UniCredit Bank AG sowie die darin genannten Stellen verwiesen.